1. KOSTEN & GEBÜHREN
Erfolgt zunächst eine Erstberatung, so werden die diesbezüglichen Kosten auf eine in derselben Sache folgende Geschäfts & Verfahrensgebühr etc. nicht angerechnet. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, angemessene Vorschusse zu verlangen (§ 9 RVG). Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung der Rechtsanwälte einen angemessenen Vorschuss und nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung der Rechtsanwälte zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsanspruche gegen Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen. Eine verbindliche Erklärung darüber, ob Kosten von dritter Seite (Rechtsschutzversicherung, Gegner, Beratungs-, Verfahrens-, Prozesskostenhilfe) übernommen werden, erfolgt nicht. Die für die anwaltliche Tätigkeit zu erhebenden Gebühren richten sich nicht nach Betragsrahmen oder Festgebühren, sondern nach dem Gegenstandswert, § 49 BRAO. Etwas anders gilt in Straf- und Buß-, Verwaltungsgeldsachen sowie in sozialrechtlichen und sozialgerichtlichen Angelegenheiten; ferner dann, wenn eine hiervon abweichende Vergütungsvereinbarung (z.B. Zeitabrechnung) getroffen wurde. Der Mandant ist vor Übernahme des Auftrages hierauf hingewiesen worden. Zusätzlich können entstehen und sind vom Mandant zu ersetzen: Bahnkosten, Fahrtkosten Übernachtungskosten. Darüber hinaus gelten die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestehenden Satze für Abwesenheitsgeld (VV 7003 ff. RVG). Der Tätigkeitsaufwand für EDV-Recherchen, Auskünfte bei Registern, Creditreform u. a. werden gesondert auf Nachweis berechnet. Kopierkosten werden in Hohe von 0,50 € je s/w-Kopie und 1,00 € je Farbkopie nach tatsachlicher Anzahl (dies umfasst z.B. die Druckkosten für Unterlagen, die der Mandant per Email oder Telefax übermittelt) sowie einer Telekommunikationspauschal mit 20,00 € je Abrechnung (jeweils zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) berechnet. Der Auftraggeber hat dem Rechtsanwalt die Kosten der Abschriften und Ablichtungen, deren Anfertigung sachdienlich ist, nach § Nr. 7000 VV RVG auch dann zu erstatten, wenn es sich nicht um zusätzliche Abschriften und Ablichtungen im Sinne des Gesetzes handelt, diese aber für die ordnungsgemäße Durchführung des Mandats erforderlich sind. In Zusammenhang mit der Mandatsbearbeitung verauslagte Kosten, insbesondere Gerichts-, Gerichtsvollzieherkosten, Aktenversendungspauschalen u. a. sind auf Anforderung sofort zu erstatten. Je nach wirtschaftlicher Situation des Mandanten kann ein Verfahrens- oder Prozesskostenhilfeantrag gestellt werden. Hierzu muss ein Schriftsatz bei Gericht eingereicht werden, wofür eine 1,0 Gebühr aus dem jeweiligen Streitwert entsteht. Diese Gebühr ist vom Mandant zu bezahlen, sofern keine Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Kostenerstattungsanspruche und andere Anspruche des Auftraggebers gegenüber dem Gegner, der Justizkasse oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten werden in Hohe der Kostenerstattungsansprüche des beauftragten Rechtsanwalts an diesen abgetreten (und von diesem angenommen) mit der Ermächtigung, die Abtretung im Namen des Auftraggebers dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen. Der Mandant ist damit einverstanden, dass eingehende Geldbetrage unabhängig von einer eventuellen Zweckbestimmung und auch aus anderen Angelegenheiten zunächst zur Deckung der jeweils fälligen und/oder voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen verrechnet werden. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist der Rechtsanwalt befreit. Fremdgelder und sonstige Vermögenswerte, insbesondere Wertpapiere und andere geldwerte Urkunden, werden vorbehaltlich der eigenen Vergütungsanspruche der Rechtsanwälte unverzüglich an den Berechtigten weitergeleitet. Solange dies nicht möglich ist, sind Fremdgelder auf Anderkonten zu verwalten.
Vergütung und Prozesskostenhilfe:
Hiermit bestätige ich, dass mich die Rechtsanwalt Dr. Gordon Birk vor Erteilung des Mandats in oben bezeichneter Angelegenheit darauf hingewiesen haben, dass sich in dieser Angelegenheit die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten.
Über die Möglichkeit der Beantragung von Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe sowie die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Bewilligung wurde ich aufgeklärt.
2. RECHTE UND PFLICHTEN DER KANZLEI
Die Rechtsanwälte werden die Rechtssache des Mandanten sorgfältig prüfen, ihn über das Ergebnis der Prüfung unterrichten und gegenüber Dritten die Interessen des Mandanten im jeweils beauftragten Umfang rechtlich vertreten. Die Rechtsberatung der Rechtsanwälte bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenstand des Mandatsvertrages mit dem Rechtsanwalt/in ist nicht die steuerliche Beratung. Steuerliche Fragen und Auswirkungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.) auf eigene Verantwortung prüfen zu lassen. Die Rechtsanwälte sind berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats Mitarbeiter, andere Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwalte und sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen. Sofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, verpflichten sich die Rechtsanwälte, zuvor die Zustimmung des Mandanten einzuholen. Die Rechtsanwälte sind zur Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet. Das Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit beziehen sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden ist, und bestehen nach Beendigung des Mandats fort. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht, soweit die Berufsordnung oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandats Verhältnis oder die Verteidigung der Rechtsanwälte in eigener Sache die Offenbarung erfordern. Die Rechtsanwälte haben ihre Mitarbeiter und alle sonstigen Personen, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken, ausdrücklich zur Verschwiegenheit verpflichtet.
3. PFLICHTEN DES MANDANTEN
Der Mandant wird die Rechtsanwälte über alle mit dem Auftrag zusammenhangenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihnen sämtliche mit dem Auftrag zusammenhangenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit den Rechtsanwälten mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen. Der Mandant wird die Rechtsanwälte unterrichten, wenn er seine Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse etc. wechselt oder über längere Zeit wegen Urlaubs oder aus anderen Gründen nicht erreichbar ist. Der Mandant wird die ihm von den Rechtsanwälten übermittelten Schreiben und Schriftsatze der Rechtsanwälte sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und vollständig sind.
4. Rechtsschutzversicherung
Soweit die Rechtsanwälte auch beauftragt sind, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, werden diese von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände bestehen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind. Der Mandant ist dahingehend unterrichtet worden, dass die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung und die in diesen Zusammenhang geführte Korrespondenz eine separate Angelegenheit im Sinn des § 17 RVG darstellt, die gesondert zu vergüten ist. Die Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert und werden nicht von der Rechtsschutzversicherung übernommen. Dem Mandanten ist bekannt, dass auch bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung allein der Mandant als Auftraggeber der Schuldner der Kosten & Gebühren ist.
5. RECHTSMITTEL & RECHTSBEHELFE
Der Rechtsanwalt ist zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalt und diesen angenommen hat.
6. MEHRERE AUFTRAGGEBER
Handlungen, die sich auf das Mandat beziehen und welche einer von mehreren Auftraggebern vornimmt oder welche gegenüber einem von mehreren vorgenommen werden, wirken für und gegen alle Auftraggeber. Widersprechen sich die Weisungen mehrerer Auftraggeber, so kann das Mandat niedergelegt werden. Mehrere Auftraggeber haften für die Anwaltsvergütung als Gesamtschuldner.
7. AUSKÜNFTE
Bei telefonischen Auskünften wird keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit übernommen. Mündliche, insbesondere telefonische Auskünfte sind nur im Falle der schriftlichen Bestätigung verbindlich.
8. Aktenaufbewahrung und Vernichtung
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei der Rechtsanwälte vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 S. 2 BRAO.
9. ARBEITSGERICHTSVERFAHREN
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht. In solchen Verfahren tragt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
10. STEUERLICHE BERATUNG
Eine steuerliche Beratung erfolgt nicht. Die Haftung für steuerliche Fragen wird ausgeschlossen und insoweit ausdrücklich an einen Steuerberater verwiesen.
11. AUSLÄNDISCHES RECHT
Eine Beratung über ausländisches Recht erfolgt nicht. Ausgeschlossen wird jede Haftung für die Anwendung ausländischen Rechts und insoweit an einen dort ansässigen Rechtsanwalt verwiesen.
12. HAFTUNG
Die Haftung von Rechtsanwalt Dr. Gordon Birk wird auf € 1.000.000,00 pro Schadenfall beschrankt (§ 51a BRAO, § 8 PartGG). Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 51a BRAO nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenverursachung. Sie gilt auch nicht für solche Fälle, in welchen eine Haftung kraft Gesetz nicht ausgeschlossen werden kann, also z.B. bei Verletzung Soweit im Einzelfall eine weitergehende Haftung gewünscht wird, kann auf schriftliche Weisung des Mandanten und auf dessen Kosten eine Einzelhaftpflichtversicherung zu einer höheren Haftungssumme abgeschlossen werden.
13. GERICHTSSTAND
Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliche Sondervermögen ist gem. § 29 ZPO der Sitz der Anwaltskanzlei Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem der Vollmacht zugrundeliegenden Rechtsverhältnis.
14. DIENSTLEISTUNGSRICHTLINIE
Die Angaben zur EU-Dienstleistungsrichtlinie finden Sie auf unserer Internetseite unter http://rae-birk.de ; gerne händigen wir Ihnen diese Angaben persönlich aus.
15. DATENSCHUTZ
Die Rechtsanwälte sind berechtigt, ihnen anvertraute Daten des Mandanten im Rahmen des Mandats mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. Die Rechtsanwälte werden alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Mandanten treffen und laufend dem jeweils bewahrten Stand der Technik anpassen. Auf die dem Mandanten ausgehändigten Datenschutzhinweise wird verwiesen.
16. Information nach dem VSBG
Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern besteht auf Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung bei der regionalen Rechtsanwaltskammer: Rechtsanwaltskammer München, Tal 33, 80331 München (gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 73 Abs. 5 BRAO), im Internet zu finden über die Homepage der Rechtsanwaltskammer (www.rak-muenchen.de), oder bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (§ 191 f. BRAO) bei der Bundesrechtsanwaltskammer Körperschaft des öffentlichen Rechts, Littenstraße 9, 10179 Berlin, im Internet zu finden über die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de), EMail: schlichtungsstelle@brak.de.
Als weitere Möglichkeit hat die EU die Rechte von Verbrauchern durch den Erlass der ODR-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 gestärkt und schafft durch eine Online-Streitbeilegungsplattform (kurz „OS- Plattform“) eine Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer. Auf der OS-Plattform besteht die Möglichkeit bei online geschlossenen Rechtsgeschäften Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
17. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die vorstehenden Mandatsbedingungen gelten auch für künftige Mandate, soweit nichts Entgegenstehendes schriftlich vereinbart wird. Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.
Ende der AGB
Dr. Birk und Kollegen ist eine Bürogemeinschaft unabhängiger und selbständig tätiger Rechtsanwälte; jeder Anwalt führt seine Mandate in eigener Verantwortung. Die einzelnen Anwälte treten gegenüber ihren Mandanten nicht als Gesellschaft auf und haften nicht füreinander. Die Begründung eines Mandatsverhältnisses mit einem der Anwälte führt nicht zur Begründung eines Vertragsverhältnisses mit den anderen Anwälten, außer dies sei ausdrücklich mit der Mandantschaft so vereinbart worden.